Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch insoweit ist das Ausstandsgesuchs des Gesuchstellers daher unbegründet. Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern erweckt keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit (vgl. BOOG, a.a.