Der Wortentzug hätte in der Tat Eingang ins Protokoll finden müssen. Die fehlende Protokollierung vermag allerdings für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit resp. Zweifel an der Neutralität und der Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegner zu begründen; dies stellt kein derart schwerwiegender Verfahrensfehler dar, dass das Verfahren von vornherein nicht mehr als offen erscheint. Selbst wenn sich der Wortentzug wie vom Gesuchsteller geschildert ereignet haben soll, begründet das vom Gesuchsteller gerügt Vorgehen des Gesuchsgegners 1 noch keinen Ausstandsgrund. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich das vom a.o.