Staatsanwalt hatte Akteneinsicht verlangt. Was «hinter den Kulissen» geschehen sein soll resp. inwiefern der Gesuchsgegner 1 mit dem a.o. Staatsanwalt etwas abgesprochen haben soll, wird vom Gesuchsteller nicht näher erläutert. Hinweise hierfür liegen nicht vor, zumal der Gesuchsgegner 1 und der a.o. Staatsanwalt offensichtlich nur sehr kurze Zeit im Büro waren und die Türe dabei offen gestanden ist. Von den Gesuchsgegnern wird nicht in Abrede gestellt, dass dem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung das Wort entzogen worden ist. Der Wortentzug hätte in der Tat Eingang ins Protokoll finden müssen.