6 punkt das Risiko gross schien, dass mindestens eine Partei nicht mehr hätte erreicht werden können und folglich nur ein Teil der Verfahrensbeteiligten informiert gewesen wäre. Betreffend die zeitliche Verschiebung der Hauptverhandlung sowie die gewährte Akteneinsicht an den a.o. Staatsanwalt kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 geht hervor, dass es lediglich um die Einsicht in die Urteile des Regionalgerichts PEN 15 786 resp. SK 16 150 ging. Der a.o. Staatsanwalt hatte Akteneinsicht verlangt.