Dass der Gesuchsgegner 1 nicht versucht haben soll, die Verfahrensbeteiligten am Freitagnachmittag vor der Verhandlung zu erreichen, lässt nicht auf eine unsachliche Verfahrensführung resp. auf ein einseitiges Handeln zu Lasten einer Prozesspartei schliessen. Es ist evident, dass zu diesem Zeit-