Allerdings wurde seinem Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt. Weiter finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner 1 bereits seit längerer Zeit Kenntnis von der allfälligen Interessenskollision des Verteidigers gehabt hätte und diesen an der Hauptverhandlung hätte «vorführen» lassen wollen. Den Akten PEN 17 235 lässt sich vielmehr entnehmen, dass erst Ende März 2017 Anklage beim Regionalgericht erhoben wurde.