Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass mittels des Entzugs der amtlichen Verteidigung versucht worden sei, auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Gesuchstellers in unzulässiger Weise einzuwirken. Die Gesuchsgegner waren aufgrund der fehlenden wirksamen Verteidigung des Gesuchstellers infolge Interessenskollision vielmehr verpflichtet, das amtliche Mandat dem Verteidiger zu entziehen. Zwar wurde der Gesuchsteller selbst vorgängig des Entzugs des amtlichen Mandats nicht persönlich angehört. Allerdings wurde seinem Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt.