Solche Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die vom Gesuchsgegner sowie dessen Verteidiger erhobenen Beschwerden gegen die Verfügung der Gesuchsgegner vom 21. August 2017 insoweit abgewiesen hat, als der Entzug der amtlichen Verteidigung angefochten wurde (BK 17 345 und BK 17 350). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass mittels des Entzugs der amtlichen Verteidigung versucht worden sei, auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Gesuchstellers in unzulässiger Weise einzuwirken.