Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die Verfügung betreffend den Entzug der amtlichen Verteidigung wie auch der Wortentzug – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit der Gesuchsgegner. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich.