Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Anzeichen für eine fehlende Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Objektivität des für das Verfahren verantwortlichen Gesuchsgegners 1 sowie der Gesuchsgegner 2 und 3 sind keine ersichtlich. Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die Verfügung betreffend den Entzug der amtlichen Verteidigung wie auch der Wortentzug – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit der Gesuchsgegner.