Es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt. Wenn die seitens des Gesuchstellers gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten Verdachtsmomente ausreichend seien, die angezeigten Personen zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen, seien diese Verdachtsmomente auch hinreichend, die Besorgnis der Befangenheit glaubhaft zu belegen. Die Zusammensetzung des Regionalgerichts werde wegen fehlender gesetzlicher Grundlage vollständig abgelehnt. Dies umso mehr, als die Gesuchsgegnerin 2 erklärt habe, seit sechs Jahren mit dem Gesuchsgegner 1 zusammenzuarbeiten.