_ vertreten habe. Statt die Verhandlung rechtzeitig abzusetzen und die Frage der angeblichen Interessenskollision schriftlich zu erörtern, sei die Verhandlung möglicherweise mit der Absicht durchgeführt worden, den Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung «vorzuführen». Ein Hinweis auf ein mangelndes Interesse des Gerichts vorgängig des erfolgten Wortentzugs sei nicht geschehen. Vielmehr habe der Gesuchsgegner 1 den Vortrag des Verteidigers des Gesuchstellers unvermittelt mit einem harschen Ton und dem Wort «Genug!» abgebrochen. Hierbei habe er seinen rechten Arm zu einer «Stopp- Geste» gehoben.