4 einen angeblichen Interessenskonflikt von ihm gewollt gewesen sei. Dies aus dem einfachen Grund, da der Interessenskonflikt erst am Nachmittag des 18. August 2017 (Freitag vor der Hauptverhandlung) aufgefallen sei. Dass der Gesuchsgegner 1 zumindest versucht habe, alle Verfahrensbeteiligten am besagten Freitagnachmittag zu erreichen, werde nicht behauptet. Ebenfalls bleibe unklar, wie und auf welchem Weg der Gesuchsgegner 1 ausgerechnet erst am Freitagnachmittag auf das Problem gestossen sein wolle.