Weshalb der a.o. Staatsanwalt später in seinem Vorbringen an der Hauptverhandlung Kenntnis vom Aktenstand des anderen Verfahrens gehabt habe bzw. sich nur mit dem Urteil PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zufrieden gegeben haben sollte, wenngleich der a.o. Staatsanwalt Akteneinsicht gewährt bekommen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Dies lasse der Vermutung Raum, dass in der Tat mehr «hinter den Kulissen» geschehen sei, als anlässlich der Hauptverhandlung vom Gesuchsgegner 1 vordergründig präsentiert worden sei. Der Ablauf der Hauptverhandlung sei in der Gesamtschau fragwürdig.