Staatsanwalt übergeben habe. Durch das Wort «erstaunt» sei belegt, dass der Gesuchsgegner 1 zuerst behauptet habe, er wisse nicht, wo die Akten seien, und weiter werde mit dieser Stellungnahme bestätigt, dass die Akten im Büro gewesen seien. Es bestünden Zweifel an einer neutralen und unvoreingenommenen Verfahrensleitung durch den Gesuchsgegner 1. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 sei auch insoweit widersprüchlich, als er selbst davon schreibe, dass er sich mit dem a.o. Staatsanwalt in sein Büro begeben habe, um diesem, soweit möglich, Einsicht in die Akten PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zu geben. Weshalb der a.o.