Demgegenüber mache der Gesuchsgegner 1 keine Ausführungen zu den amtlichen Akten, welche der Grund für die Nichteröffnung der Hauptverhandlung gewesen seien. Der Gesuchsgegner 3 habe in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 betreffend die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs ausgeführt, dass er über die rasche Rückkehr des Gesuchsgegners 1 erstaunt gewesen sei. Er habe den Gesuchsgegner 1 deshalb auf die Aushändigung der Akten angesprochen. Der Gesuchsgegner 1 habe ihm bestätigt, dass er diese sehr wohl und ohne weitere Kommentare dem a.o. Staatsanwalt übergeben habe.