Damit sei erstellt, dass die Aussage des Gesuchsgegners 1, er wisse nicht, wo die Akten seien, unwahr sei. Der Gesuchsgegner 1 habe im Widerspruch zur Stellungnahme der Gesuchsgegner 2 und 3 ausgeführt, dass er in seinem Büro dem a.o. Staatsanwalt lediglich das Urteil im Verfahren PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) inklusive Erwägungen ausgedruckt und übergeben habe. Demgegenüber mache der Gesuchsgegner 1 keine Ausführungen zu den amtlichen Akten, welche der Grund für die Nichteröffnung der Hauptverhandlung gewesen seien.