Staatsanwalt angeboten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, damit dieser Einsicht in die Akten nehmen könne. Hierbei habe der Gesuchsgegner 1 sinngemäss gesagt, dass er nicht wisse, wo sich die amtlichen Akten befinden würden, ob im Haus oder beim Obergericht. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten ausgeführt, dass der Gesuchsgegner 1 mit dem a.o. Staatsanwalt den Raum verlassen und ihm die in seinem Büro liegenden Akten übergeben habe. Dies habe keine zwei Minuten gedauert. Damit sei erstellt, dass die Aussage des Gesuchsgegners 1, er wisse nicht, wo die Akten seien, unwahr sei.