Anschliessend habe er zu einem Rundumschlag gegen die bernische Justiz ausgeholt. Hierauf habe er den Verteidiger mit dem Hinweis unterbrochen, dass das Gericht an weiteren Ausführungen dieser Art nicht interessiert sei, woraufhin dieser bemerkt habe, er sei noch nicht am Ende, ohne jedoch darzulegen, wozu er sich noch habe äussern wollen. 3.4 In seiner Replik bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner 1 habe vor Beginn der Hauptverhandlung dem a.o. Staatsanwalt angeboten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, damit dieser Einsicht in die Akten nehmen könne.