3 betreten. Nachdem sich der a.o. Staatsanwalt und die Privatklägerschaft zu der beim Verteidiger möglicherweise bestehenden Interessenskollision geäussert hätten, habe der Verteidiger ausgeführt, dass die beiden Verfahren nichts miteinander zu tun hätten und er betreffend Anwaltsgeheimnis keine Probleme sehe. Anschliessend habe er zu einem Rundumschlag gegen die bernische Justiz ausgeholt.