Jedenfalls sei die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit dem Staatsanwalt in sein Büro begeben habe, um diesem, soweit möglich, Einsicht in die Akten PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zu geben, nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Verfahrensleitung zu wecken. Der Vorgang habe keine fünf Minuten in Anspruch genommen. Die Tür zum sich auf derselben Etage wie der Gerichtssaal befindlichen Büro sei die ganze Zeit offen gestanden. Es treffe zu, dass der Verteidiger des Gesuchstellers nicht eingeladen worden sei, sie ins Büro zu begleiten.