Staatsanwalt übergeben worden sei. Ein besonderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO werde nicht geltend gemacht und habe nicht bestanden. Inwiefern das Verhalten des Gesuchsgegners 1 aus anderen Gründen (Art. 56 Bst. f StPO) den Anschein der Befangenheit erweckt haben sollte, werde nicht nachvollziehbar dargelegt. Jedenfalls sei die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit dem Staatsanwalt in sein Büro begeben habe, um diesem, soweit möglich, Einsicht in die Akten PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zu geben, nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Verfahrensleitung zu wecken.