Der Gesuchsgegner 1 führt in seiner Stellungnahme aus, der a.o. Staatsanwalt habe im Rahmen der vorerst formlosen Erörterung einer möglichen Interessenskollision ausgeführt, er könne sich im Moment materiell nicht zur Problematik äussern, da er die Akten PEN 15 786 bzw. SK 16 150 nicht kenne. Er habe daher Akteneinsicht beantragt. Dies sei ihm gewährt worden und der Beginn der Hauptverhandlung sei auf 09.30 Uhr angesetzt worden. Hierauf hätten sich der a.o. Staatsanwalt und er in das Büro begeben, wo das Urteil im Verfahren PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) inklusive Erwägungen ausgedruckt und dem a.o. Staatsanwalt übergeben worden sei.