Dies sei aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und in einem fairen Verfahren unvertretbar und lasse den Eindruck entstehen, dass die Gerichtsbesetzung nicht gewillt gewesen sei, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. 3.2 Die Gesuchsgegner 2 und 3 halten in ihrer Stellungnahme fest, es seien keine Gründe erkennbar, welche auf Befangenheit schliessen liessen. Der a.o. Staatsanwalt habe geltend gemacht, keine Aktenkenntnis des Falles F.________ (PEN 15 786) zu haben. Wenn er Akteneinsicht haben könnte, könne er sich zum fraglichen Interessenskonflikt äussern. Hierauf sei die Eröffnung der Hauptverhandlung um eine Stunde verschoben worden.