Dem Verteidiger sei zudem ohne vorherige Ermahnung durch den Gesuchsgegner 1 das Wort entzogen worden, als er unter Hinweis auf die in der Gerichtsverhandlung anwesende Öffentlichkeit zu den zahlreichen Vorkommnissen der letzten sechs Monate geltend gemacht habe, er sehe sich in seiner Berufsausübung behindert und in seiner wirtschaftlichen Existenz geschädigt. Dies sei aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und in einem fairen Verfahren unvertretbar und lasse den Eindruck entstehen, dass die Gerichtsbesetzung nicht gewillt gewesen sei, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen.