Die Frage des Verteidigers, weshalb der angebliche Interessenskonflikt erst anlässlich der Hauptverhandlung aufgefallen sei, habe der Gesuchsgegner 1 mit der kurzen Aussage «er würde dies nicht weiter kommentieren» beschieden. Dem Verteidiger sei zudem ohne vorherige Ermahnung durch den Gesuchsgegner 1 das Wort entzogen worden, als er unter Hinweis auf die in der Gerichtsverhandlung anwesende Öffentlichkeit zu den zahlreichen Vorkommnissen der letzten sechs Monate geltend gemacht habe, er sehe sich in seiner Berufsausübung behindert und in seiner wirtschaftlichen Existenz geschädigt.