2 zusammen ins Büro des Gesuchsgegners 1 gegangen. Der Verteidiger des Gesuchstellers sei hierzu nicht eingeladen worden. Dies seit mit einer rechtsstaatlichen Kompetenzzuteilung zwischen Anklage und Gericht nicht vereinbar bzw. lasse Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Gerichts aufkommen. Die Frage des Verteidigers, weshalb der angebliche Interessenskonflikt erst anlässlich der Hauptverhandlung aufgefallen sei, habe der Gesuchsgegner 1 mit der kurzen Aussage «er würde dies nicht weiter kommentieren» beschieden.