Die Gesuchsgegner 2 und 3 schlossen in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2017 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner 1 beantragte am 28. September 2017 innert gewährter Fristerstreckung die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Replik vom 6. November 2017 hielt der Gesuchsteller innert gewährter Fristerstreckung an seinen Anträgen fest.