Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 344 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsident), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner 1 D.________, p.A. Regionalgericht Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin 2 E.________, p.A. Regionalgericht Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner 3 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeit, versuchter schwerer Körperver- letzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raubes etc. Erwägungen: 1. Am 21. August 2017 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raubes etc. statt. Vor formeller Eröffnung der Verhandlung informierte der Gerichtspräsident C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) die Parteien, dass er kurz vor dem Verhandlungstermin Kenntnis erlangt habe, dass der amtliche Verteidiger des Ge- suchstellers, Rechtsanwalt B.________, in einem früheren Verfahren vor dem Re- gionalgericht resp. dem Obergericht des Kantons Bern bereits den Privatkläger F.________ amtlich verteidigt habe. Es stelle sich die Frage einer möglichen Inter- essenskollision. Der Gesuchsgegner 1 schlug vor, den Parteien für eine mögliche Durchsicht der Urteile und Abklärung zur Fragestellung Zeit einzuräumen und die Verhandlung um 09.30 Uhr formell zu eröffnen, womit sich diese einverstanden er- klärten. Nach formeller Eröffnung des Verfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Regionalgericht den Widerruf des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ per 21. August 2017 und wies die Anklage samt Akten an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) zurück. Hiergegen erhoben der Gesuchsteller sowie dessen Verteidiger persönlich Beschwerde (Verfahren Nrn. BK 17 345 und BK 17 350). Am 23. August 2017 stellte der Gesuchsteller zudem ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchs- gegner 1 sowie die am Verfahren beteiligten Mitglieder D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) und E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3). Die Ge- suchsgegner 2 und 3 schlossen in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2017 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner 1 beantragte am 28. September 2017 innert gewährter Fristerstreckung die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Replik vom 6. November 2017 hielt der Gesuchsteller innert gewährter Fristerstreckung an seinen Anträgen fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller rügt in seinem Ausstandsgesuch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Er bringt zusammengefasst vor, entgegen den geltenden inter- nationalen Bestimmungen zum Berufsrecht der Anwaltschaft sei versucht worden, auf das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger einzuwirken. Es obliege dem Klienten, selbst darüber zu befinden, ob ein Vertrauensverlust bestehe oder nicht. Das Vorgehen verstosse gegen die richterliche Unabhängigkeit. Der Gesuchsgegner 1 und der a.o. Staatsanwalt seien vor Eröffnung der Verhandlung 2 zusammen ins Büro des Gesuchsgegners 1 gegangen. Der Verteidiger des Ge- suchstellers sei hierzu nicht eingeladen worden. Dies seit mit einer rechtsstaatli- chen Kompetenzzuteilung zwischen Anklage und Gericht nicht vereinbar bzw. las- se Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Gerichts aufkommen. Die Frage des Verteidigers, weshalb der angebliche Interessenskonflikt erst anläss- lich der Hauptverhandlung aufgefallen sei, habe der Gesuchsgegner 1 mit der kur- zen Aussage «er würde dies nicht weiter kommentieren» beschieden. Dem Vertei- diger sei zudem ohne vorherige Ermahnung durch den Gesuchsgegner 1 das Wort entzogen worden, als er unter Hinweis auf die in der Gerichtsverhandlung anwe- sende Öffentlichkeit zu den zahlreichen Vorkommnissen der letzten sechs Monate geltend gemacht habe, er sehe sich in seiner Berufsausübung behindert und in seiner wirtschaftlichen Existenz geschädigt. Dies sei aus rechtsstaatlichen Ge- sichtspunkten und in einem fairen Verfahren unvertretbar und lasse den Eindruck entstehen, dass die Gerichtsbesetzung nicht gewillt gewesen sei, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. 3.2 Die Gesuchsgegner 2 und 3 halten in ihrer Stellungnahme fest, es seien keine Gründe erkennbar, welche auf Befangenheit schliessen liessen. Der a.o. Staats- anwalt habe geltend gemacht, keine Aktenkenntnis des Falles F.________ (PEN 15 786) zu haben. Wenn er Akteneinsicht haben könnte, könne er sich zum fragli- chen Interessenskonflikt äussern. Hierauf sei die Eröffnung der Hauptverhandlung um eine Stunde verschoben worden. Der Gesuchsgegner 1 habe mit dem a.o. Staatsanwalt den Raum verlassen und ihm die in seinem Büro liegenden Akten übergeben. Dies habe keine zwei Minuten gedauert. Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung sei die Zusammensetzung des Gerichts auf explizite Frage des Gesuchsgegners 1 von keiner Partei in Frage gestellt worden. 3.3 Der Gesuchsgegner 1 führt in seiner Stellungnahme aus, der a.o. Staatsanwalt habe im Rahmen der vorerst formlosen Erörterung einer möglichen Interessenskol- lision ausgeführt, er könne sich im Moment materiell nicht zur Problematik äussern, da er die Akten PEN 15 786 bzw. SK 16 150 nicht kenne. Er habe daher Aktenein- sicht beantragt. Dies sei ihm gewährt worden und der Beginn der Hauptverhand- lung sei auf 09.30 Uhr angesetzt worden. Hierauf hätten sich der a.o. Staatsanwalt und er in das Büro begeben, wo das Urteil im Verfahren PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) inklusive Erwägungen ausgedruckt und dem a.o. Staatsanwalt übergeben worden sei. Ein besonderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO werde nicht geltend gemacht und habe nicht bestanden. Inwiefern das Verhalten des Ge- suchsgegners 1 aus anderen Gründen (Art. 56 Bst. f StPO) den Anschein der Be- fangenheit erweckt haben sollte, werde nicht nachvollziehbar dargelegt. Jedenfalls sei die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit dem Staatsanwalt in sein Büro begeben habe, um diesem, soweit möglich, Einsicht in die Akten PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zu geben, nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Verfahrensleitung zu wecken. Der Vorgang habe keine fünf Minuten in Anspruch genommen. Die Tür zum sich auf derselben Etage wie der Gerichtssaal befindli- chen Büro sei die ganze Zeit offen gestanden. Es treffe zu, dass der Verteidiger des Gesuchstellers nicht eingeladen worden sei, sie ins Büro zu begleiten. Seine Anwesenheit sei aber auch nicht nötig gewesen, da ihm das Verfahren PEN 15 786 bekannt gewesen sei. Es sei ihm zudem möglich gewesen, das Büro ebenfalls zu 3 betreten. Nachdem sich der a.o. Staatsanwalt und die Privatklägerschaft zu der beim Verteidiger möglicherweise bestehenden Interessenskollision geäussert hät- ten, habe der Verteidiger ausgeführt, dass die beiden Verfahren nichts miteinander zu tun hätten und er betreffend Anwaltsgeheimnis keine Probleme sehe. Ansch- liessend habe er zu einem Rundumschlag gegen die bernische Justiz ausgeholt. Hierauf habe er den Verteidiger mit dem Hinweis unterbrochen, dass das Gericht an weiteren Ausführungen dieser Art nicht interessiert sei, woraufhin dieser be- merkt habe, er sei noch nicht am Ende, ohne jedoch darzulegen, wozu er sich noch habe äussern wollen. 3.4 In seiner Replik bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner 1 habe vor Beginn der Hauptverhandlung dem a.o. Staatsanwalt angeboten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, damit dieser Einsicht in die Akten nehmen könne. Hierbei habe der Gesuchsgegner 1 sinngemäss gesagt, dass er nicht wis- se, wo sich die amtlichen Akten befinden würden, ob im Haus oder beim Oberge- richt. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten ausgeführt, dass der Gesuchsgegner 1 mit dem a.o. Staatsanwalt den Raum verlassen und ihm die in seinem Büro liegen- den Akten übergeben habe. Dies habe keine zwei Minuten gedauert. Damit sei er- stellt, dass die Aussage des Gesuchsgegners 1, er wisse nicht, wo die Akten seien, unwahr sei. Der Gesuchsgegner 1 habe im Widerspruch zur Stellungnahme der Gesuchsgegner 2 und 3 ausgeführt, dass er in seinem Büro dem a.o. Staatsanwalt lediglich das Urteil im Verfahren PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) inklusive Erwä- gungen ausgedruckt und übergeben habe. Demgegenüber mache der Gesuchs- gegner 1 keine Ausführungen zu den amtlichen Akten, welche der Grund für die Nichteröffnung der Hauptverhandlung gewesen seien. Der Gesuchsgegner 3 habe in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 betreffend die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs ausgeführt, dass er über die rasche Rückkehr des Gesuchsgeg- ners 1 erstaunt gewesen sei. Er habe den Gesuchsgegner 1 deshalb auf die Aus- händigung der Akten angesprochen. Der Gesuchsgegner 1 habe ihm bestätigt, dass er diese sehr wohl und ohne weitere Kommentare dem a.o. Staatsanwalt übergeben habe. Durch das Wort «erstaunt» sei belegt, dass der Gesuchsgegner 1 zuerst behauptet habe, er wisse nicht, wo die Akten seien, und weiter werde mit dieser Stellungnahme bestätigt, dass die Akten im Büro gewesen seien. Es bestünden Zweifel an einer neutralen und unvoreingenommenen Verfahrensleitung durch den Gesuchsgegner 1. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 sei auch insoweit widersprüchlich, als er selbst davon schreibe, dass er sich mit dem a.o. Staatsanwalt in sein Büro begeben habe, um diesem, soweit möglich, Einsicht in die Akten PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zu geben. Weshalb der a.o. Staatsan- walt später in seinem Vorbringen an der Hauptverhandlung Kenntnis vom Akten- stand des anderen Verfahrens gehabt habe bzw. sich nur mit dem Urteil PEN 15 150 (richtig: PEN 15 786) zufrieden gegeben haben sollte, wenngleich der a.o. Staatsanwalt Akteneinsicht gewährt bekommen haben sollte, sei nicht nachvoll- ziehbar. Dies lasse der Vermutung Raum, dass in der Tat mehr «hinter den Kulissen» geschehen sei, als anlässlich der Hauptverhandlung vom Gesuchsgeg- ner 1 vordergründig präsentiert worden sei. Der Ablauf der Hauptverhandlung sei in der Gesamtschau fragwürdig. Der Gesuchsgegner 1 habe in einer Stellungnahme eingeräumt, dass die Durchführung der Hauptverhandlung trotz Kenntnis über 4 einen angeblichen Interessenskonflikt von ihm gewollt gewesen sei. Dies aus dem einfachen Grund, da der Interessenskonflikt erst am Nachmittag des 18. August 2017 (Freitag vor der Hauptverhandlung) aufgefallen sei. Dass der Gesuchsgegner 1 zumindest versucht habe, alle Verfahrensbeteiligten am besagten Freitagnach- mittag zu erreichen, werde nicht behauptet. Ebenfalls bleibe unklar, wie und auf welchem Weg der Gesuchsgegner 1 ausgerechnet erst am Freitagnachmittag auf das Problem gestossen sein wolle. Dem Screenshot aus der Datenbank im Verfah- ren PEN 17 235 sei zu entnehmen, dass am 25. Juli und 4. August 2017 drei Vor- gänge mit dem Kürzel gebucht worden seien. dürfte das Kürzel von Gerichtspräsi- dentin G.________ sein, welche im Verfahren gegen den Privatkläger F.________ seinerzeit geurteilt habe. Es bestehe der Verdacht, dass dem Gesuchsgegner 1 be- reits anfangs August 2017 bekannt gewesen sei, dass der Verteidiger des Gesuch- stellers auch den Privatkläger F.________ vertreten habe. Statt die Verhandlung rechtzeitig abzusetzen und die Frage der angeblichen Interessenskollision schrift- lich zu erörtern, sei die Verhandlung möglicherweise mit der Absicht durchgeführt worden, den Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung «vorzuführen». Ein Hin- weis auf ein mangelndes Interesse des Gerichts vorgängig des erfolgten Wortent- zugs sei nicht geschehen. Vielmehr habe der Gesuchsgegner 1 den Vortrag des Verteidigers des Gesuchstellers unvermittelt mit einem harschen Ton und dem Wort «Genug!» abgebrochen. Hierbei habe er seinen rechten Arm zu einer «Stopp- Geste» gehoben. Der Hinweis auf mangelndes Interesse des Gerichts wäre im Üb- rigen unbeachtlich gewesen, da es nicht im Belieben des Gerichts stehe, sich nur angenehme Sachvorträge anzuhören. Die vom Verteidiger des Gesuchstellers vor- gebrachten Vorkommnisse hätten sich direkt auf das Thema einer angeblichen In- teressenskollision bezogen. Der Verteidiger habe im Rahmen seiner Wahrneh- mungen der letzten Monate Vorkommnisse geschildert, welche sich auf das vom a.o. Staatsanwalt erwähnte Stichwort «Glaubwürdigkeit der Justiz» bezogen hät- ten. Der Wortentzug sei zudem nicht protokolliert worden, obwohl er den Protokoll- führer um einen Vermerk hierüber ersucht habe. Daraus ergäben sich ebenfalls be- rechtigte Zweifel an der Neutralität und Unvoreingenommenheit des Gerichts. Es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt. Wenn die seitens des Gesuchstellers gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusser- ten Verdachtsmomente ausreichend seien, die angezeigten Personen zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen, seien diese Verdachtsmomente auch hin- reichend, die Besorgnis der Befangenheit glaubhaft zu belegen. Die Zusammen- setzung des Regionalgerichts werde wegen fehlender gesetzlicher Grundlage vollständig abgelehnt. Dies umso mehr, als die Gesuchsgegnerin 2 erklärt habe, seit sechs Jahren mit dem Gesuchsgegner 1 zusammenzuarbeiten. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- 5 sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen). 4.2 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Anzeichen für eine fehlende Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Objektivität des für das Verfahren verant- wortlichen Gesuchsgegners 1 sowie der Gesuchsgegner 2 und 3 sind keine er- sichtlich. Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die Verfügung betreffend den Entzug der amtlichen Verteidigung wie auch der Wortentzug – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit der Gesuchsgeg- ner. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechts- mitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholen- de Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die vom Gesuchsgegner sowie des- sen Verteidiger erhobenen Beschwerden gegen die Verfügung der Gesuchsgegner vom 21. August 2017 insoweit abgewiesen hat, als der Entzug der amtlichen Ver- teidigung angefochten wurde (BK 17 345 und BK 17 350). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass mittels des Entzugs der amtlichen Verteidigung versucht worden sei, auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Ge- suchstellers in unzulässiger Weise einzuwirken. Die Gesuchsgegner waren auf- grund der fehlenden wirksamen Verteidigung des Gesuchstellers infolge Interes- senskollision vielmehr verpflichtet, das amtliche Mandat dem Verteidiger zu entzie- hen. Zwar wurde der Gesuchsteller selbst vorgängig des Entzugs des amtlichen Mandats nicht persönlich angehört. Allerdings wurde seinem Verteidiger das recht- liche Gehör gewährt. Weiter finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner 1 bereits seit längerer Zeit Kenntnis von der allfälligen Interes- senskollision des Verteidigers gehabt hätte und diesen an der Hauptverhandlung hätte «vorführen» lassen wollen. Den Akten PEN 17 235 lässt sich vielmehr ent- nehmen, dass erst Ende März 2017 Anklage beim Regionalgericht erhoben wurde. Das Dossier befand sich zudem zeitweise ausser Haus und es ist aufgrund der ho- hen Geschäftslast der Regionalgerichte eine Erfahrungstatsche, dass die Dossiers erst kurz vor der Verhandlung im Detail studiert werden können. Beim Kürzel scheint es sich im Übrigen um dasjenige des zuständigen Gerichtssekretärs H.________ zu handeln. Dass der Gesuchsgegner 1 nicht versucht haben soll, die Verfahrensbeteiligten am Freitagnachmittag vor der Verhandlung zu erreichen, lässt nicht auf eine unsachliche Verfahrensführung resp. auf ein einseitiges Han- deln zu Lasten einer Prozesspartei schliessen. Es ist evident, dass zu diesem Zeit- 6 punkt das Risiko gross schien, dass mindestens eine Partei nicht mehr hätte er- reicht werden können und folglich nur ein Teil der Verfahrensbeteiligten informiert gewesen wäre. Betreffend die zeitliche Verschiebung der Hauptverhandlung sowie die gewährte Akteneinsicht an den a.o. Staatsanwalt kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 geht hervor, dass es lediglich um die Einsicht in die Urteile des Regionalgerichts PEN 15 786 resp. SK 16 150 ging. Der a.o. Staatsanwalt hatte Akteneinsicht ver- langt. Was «hinter den Kulissen» geschehen sein soll resp. inwiefern der Gesuchs- gegner 1 mit dem a.o. Staatsanwalt etwas abgesprochen haben soll, wird vom Ge- suchsteller nicht näher erläutert. Hinweise hierfür liegen nicht vor, zumal der Ge- suchsgegner 1 und der a.o. Staatsanwalt offensichtlich nur sehr kurze Zeit im Büro waren und die Türe dabei offen gestanden ist. Von den Gesuchsgegnern wird nicht in Abrede gestellt, dass dem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung das Wort entzogen worden ist. Der Wortentzug hätte in der Tat Eingang ins Protokoll finden müssen. Die fehlende Protokollierung vermag allerdings für sich allein keinen An- schein der Voreingenommenheit resp. Zweifel an der Neutralität und der Unvorein- genommenheit der Gesuchsgegner zu begründen; dies stellt kein derart schwer- wiegender Verfahrensfehler dar, dass das Verfahren von vornherein nicht mehr als offen erscheint. Selbst wenn sich der Wortentzug wie vom Gesuchsteller geschil- dert ereignet haben soll, begründet das vom Gesuchsteller gerügt Vorgehen des Gesuchsgegners 1 noch keinen Ausstandsgrund. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber sei erwähnt, dass sich das vom a.o. Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhand- lung erwähnte Vertrauen in die Justiz offensichtlich auf das vorliegend konkrete Verfahren und die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung in diesem Verfah- ren bezog. Das Regionalgericht hat zwar nicht nur ihm genehme Kritik anzuhören, allerdings muss sich diese auf das konkrete Verfahren beziehen. Generelle Kritik an der bernischen Justiz stellt keinen konkreten Einwand gegen das laufende Ver- fahren dar. Beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegenüber Gerichtsbehörden handelt es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf, welchen es besonders sorgfältig abzuklären gilt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der zuständige Staatsanwalt weitere Ab- klärungen tätigte. Dieses Vorgehen sagt aber entgegen der Auffassung des Ge- suchstellers nichts darüber aus, ob die von ihm erhobenen Vorwürfe begründet sind. Aus dem Umstand, dass der zuständige Staatsanwalt im vom Gesuchsgegner im Nachgang an die Hauptverhandlung und die Verfügung betreffend Entzug der amtlichen Verteidigung gegen die Gesuchsgegner initiierten Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Stellungnahmen der Gesuchsgegner eingeholt hat, vermag der Gesuchsteller daher keinen Anschein der Befangenheit glaubhaft zu machen. Was die Rüge der Zusammensetzung des Regionalgerichts anbelangt (fehlende gesetzliche Grundlage), genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Be- kanntgabe des Geschäftsverteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die vorliegende Zu- 7 sammensetzung des Regionalgerichts ergibt sich aus dem Staatskalender (abruf- bar im Internet unter: http://www.sta.be.ch/ > Staatskalender). Der Gesuchsteller hat denn auch an der Hauptverhandlung nicht gegen die Besetzung des Gerichts opponiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Perso- nen aufgrund von Tatsachen konkret zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch insoweit ist das Ausstandsgesuchs des Gesuchstellers daher unbegründet. Die blosse Kol- legialität unter Gerichtsmitgliedern erweckt keine Bedenken hinsichtlich der Unpar- teilichkeit (vgl. BOOG, a.a.O., N. 40 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). Dass der Ge- suchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 seit sechs Jahren zusammenarbeiten – ohne dass zusätzlich eine über das sozial übliche Mass übersteigende Bezie- hungsnähe zwischen den Gesuchsgegnern geltend gemacht wurde, stellt daher keinen Ausstandsgrund dar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchs- gegner 2 und 3 gemeinsam eine Stellungnahme eingereicht haben. Diese ist offen- bar von deren beider Willen getragen. 4.3 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen weder aus den Unterlagen noch aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten Anhalts- punkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Feind- schaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuch- steller in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. a-e StPO wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner 1 (mit den Akten) - der Gesuchsgegnerin 2 - dem Gesuchsgegner 3 Bern, 1. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9