8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese ist praxisgemäss vom Kanton Bern auszurichten und wird entsprechend der Kostennote von Rechtsanwalt E.________ auf CHF 1‘275.75 festgesetzt, wobei seine geforderten Auslagen gekürzt werden, da sie offensichtlich über das Notwendige im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) hinausgehen. Üblicherweise sollen die Auslagen 3