rensstadium ohne weiteres von einem Rechtfertigungsgrund oder einem gelungenen Entlastungsbeweis ausgegangen werden. Sowohl die Sach- als auch die Rechtslage erweisen sich als unklar. Endlich kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten allenfalls (bloss) als üble Nachrede zu qualifizieren wäre, nicht näher geprüft hat. Es wird entsprechend ihre Aufgabe sein, nach der Verfahrenseröffnung differenziert abzuklären, ob womöglich eine Straftat nach Massgabe von Art. 174 StGB oder womöglich eine Straftat nach Massgabe von Art. 173 StGB vorliegt.