Folglich war die Formulierung keineswegs eindeutig ungeeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Ob die Beschuldigte im Weiteren «der subjektiv gefärbten Ansicht sein [durfte], dass sich der Vater besser um den Sohn hätte kümmern müssen und sich fahrlässig verhalten habe, ohne dass dies gleichbedeutend mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten wäre» und es «sich bei dieser Aussage daher um eine persönliche Meinungsäusserung [handelte], nicht aber um eine Verleumdung oder anderweitige Ehrverletzung, die strafrechtlich relevant wäre», wie die Staatsanwaltschaft ausführte, erscheint ebenfalls fraglich.