173 StGB). Der Vorwurf, sich grobfahrlässig gegenüber seinem Kind verhalten zu haben und damit nicht befähigt zu sein, sich um das Wohlergehen des eigenen Jungen kümmern zu können, kann entgegen der Ansicht der Beschuldigten ehrenrührig im strafrechtlichen Sinne sein. Die inkriminierten Äusserungen lassen nach Ansicht der Beschwerdekammer den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht fähig ist, für seinen Sohn alleine zu sorgen. Jedenfalls liegt hinsichtlich dieser Aussagen keine klare Straflosigkeit vor, wie sie für eine Nichtanhandnahme des Verfahrens vonnöten wäre. Die E-Mail hat denn offenbar sogar zur objektiven Tat-