Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten oder gar des Äussernden abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss. Demnach sind – wie der Beschwerdeführer richtig darlegt – nicht die Bedeutungen zu untersuchen, welche die Beschuldigte ihren Äusserungen gab. Massgeblich ist vielmehr, wie die E-Mail vom 1. Mai 2017 durch deren Adressaten – G.________, H.________ und I.________ – verstanden wurde (vgl. dazu STRATEN- WERTH/WOHLERS, in: StGB Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 173 StGB).