174 Abs. 1 StGB). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). 7.2 Der Beschwerdeführer liegt richtig, wenn er ausführt, die E-Mail vom 1. Mai 2017 sei gesamthaft und in ihrem Kontext zu lesen. Auf seine Ausführungen hierzu kann verwiesen werden (vorne E. 6). Die inkriminierte Formulierung ist mithin vollständig wiederzugeben; sie lautet wie folgt: […]