Beschluss des Obergerichts BK 17 143 vom 16.05.2017). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB).