Erstaunlicherweise habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Adressaten der E-Mail zu befragen und insbesondere zu ergründen, wie die Behauptung des «grob fahrlässigen Verhaltens» eines Vaters gegenüber seinem Kind auf sie als Lehrpersonen gewirkt habe. Die Frage, ob eine Schilderung ehrenrührig sei oder nicht, beurteile sich nämlich nach der Wahrnehmung des Empfängers der entsprechenden Mitteilung.