Die Generalstaatsanwaltschaft übersehe schliesslich, dass nicht die Frage der Obhut im Zentrum stehe, sondern diejenige des Kontaktrechts: In der E-Mail gehe es einzig darum, die Schulleitung anzuweisen, keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn F.________ zuzulassen. Erstaunlicherweise habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Adressaten der E-Mail zu befragen und insbesondere zu ergründen, wie die Behauptung des «grob fahrlässigen Verhaltens» eines Vaters gegenüber seinem Kind auf sie als Lehrpersonen gewirkt habe.