Die Darstellung über ihre Motivlage (behauptete «Schutzmassnahme») erweise sich als falsch. Die E-Mail erkläre sich einzig mit Blick darauf, dass die Beschuldigte für die anstehende gerichtliche Obhuts- und Besuchsrechtsregelung faktische Verhältnisse habe schaffen wollen. Dafür habe die Beschuldigte die Diskreditierung des Beschwerdeführers nicht nur in Kauf genommen, sondern habe diese aktiv angestrebt. Es sei von direktem Vorsatz auszugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft übersehe schliesslich, dass nicht die Frage der Obhut im Zentrum stehe, sondern diejenige des Kontaktrechts: