Ausserdem sei die Beschuldigte zum Versandzeitpunkt der E- Mail am 1. Mai 2017 längst nicht mehr berechtigt gewesen, von einem gravierenden Unfallgeschehen auszugehen. Wie sie selber ausgesagt habe, habe sie ca. drei Tage nach dem Vorfall (welcher sich am 17. April 2017 ereignet habe, demnach um den 20. April 2017) den Notfalldienst konsultiert, welcher sie beruhigt habe. Die Darstellung über ihre Motivlage (behauptete «Schutzmassnahme») erweise sich als falsch.