Es werde dem Beschwerdeführer ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen, dass dieses es rechtfertige, das Kind unter keinen Umständen mehr an seinen Vater herauszugeben. In diesem Verständnis, welches sich der Adressatenkreis der E-Mail habe bilden müssen, könne nichts anderes als ein ehrenrühriges Verhalten erkannt werden. Die Zielsetzung der E-Mail an die Schulleitung sei gewesen, diese dazu anzuhalten, F.________ nicht seinem Vater zu übergeben. Diese Anweisung habe eine Begründung nötig gemacht, damit sie für die Schulleitung nachvollziehbar gewesen