Unter dieser Anweisung könne nichts anderes verstanden werden, als dass die Mutter jeden Kontakt zwischen Vater und Kind verbiete. Sie weise die Lehrpersonen an, dieses Kontaktverbot zu beachten. Die Anweisung, welche mit dem «grob fahrlässigen Verhalten» des Vaters gegenüber dem Kind begründet worden sei, steigere demnach den unterstellten Unrechtsgehalt des väterlichen Fehlverhaltens. Es werde dem Beschwerdeführer ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen, dass dieses es rechtfertige, das Kind unter keinen Umständen mehr an seinen Vater herauszugeben.