Weil die Beschuldigte es sodann unterlassen habe, konkret zu schildern, worin das behauptete Fehlverhalten des Beschwerdeführers gelegen habe, habe sie (und dies wohl bewusst) den Strauss an möglichem Fehlverhalten in einer Weise offengelassen, welche seitens der Lehrpersonen jede Interpretation ermöglicht habe. In den Kontext der E-Mail gehöre überdies folgende Anweisung an die Adressaten: «F.________ darf vorerst nicht mehr in die Obhut des Vaters oder Fremdbetreuungspersonen vom Vater entlassen werden.» Unter dieser Anweisung könne nichts anderes verstanden werden, als dass die Mutter jeden Kontakt zwischen Vater und Kind verbiete.