Das möge sein, jedoch habe die Beschuldigte eben nicht blosse Fahrlässigkeit, sondern «grobe» Fahrlässigkeit behauptet, was umgangssprachlich im Kontext mit dem Verhalten eines Vaters gegenüber seinem Kind nicht anders denn als unverständliches und wohl auch unentschuldbares Fehlverhalten verstanden werde. Davon müsse auch ein juristischer Laie ausgehen, wenn er eine solche Behauptung aufstelle; dies umso mehr, als von Lehrpersonen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern eine erhöhte Sensibilität verlangt werde, wenn es um Fehlverhalten von Eltern gehe.