6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die E-Mail müsse im Kontext gelesen werden, wie er von den Adressaten gebildet werde. Zunächst behaupte die Beschuldigte, ihr sei die alleinige Obhut zugewiesen worden. Das sei tatsachenwidrig, weil die Beschuldigte selbst als juristische Laiin habe erkennen müssen, dass es sich dabei lediglich um eine gutachterliche Empfehlung, keinesfalls aber um einen richterlichen Entscheid gehandelt habe. Sodann führe die Beschuldigte aus, der Beschwerdeführer habe sich in den Ferien gegenüber F.________ «grob fahrlässig» verhalten.