4 Es könne somit keine davon Rede sein, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen habe, um ihn zu diskreditieren. Vielmehr sei sie zum Versandzeitpunkt berechtigterweise davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ein solches vorgelegen habe. Die E-Mail habe nach dem Gesagten keine strafrechtlich relevanten ehrverletzenden Äusserungen beinhaltet, weshalb der Tatbestand von Art. 174 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) eindeutig nicht erfüllt sei.