Namentlich aufgrund dieser Aussagen des Sohnes sei die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail davon ausgegangen, dass sich ihr Sohn während der gemeinsamen Zeit mit seinem Vater neben der Knieverletzung eine Gehirnerschütterung zugezogen habe und der Beschwerdeführer weder adäquat Hilfe geleistet noch sie über den Vorfall informiert habe. Im Wissen dieser Umstände habe sie die E-Mail vom 1. Mai 2017 als «Schutzmassnahme» versendet (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 99 ff.).