Sie habe angegeben, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er hingefallen und erst wieder in den Armen des Vaters aufgewacht sei. Zudem sei es ihm beim Sturz kurz schwarz vor den Augen geworden und er habe Gedächtnislücken gehabt (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 75 ff.). Namentlich aufgrund dieser Aussagen des Sohnes sei die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail davon ausgegangen, dass sich ihr Sohn während der gemeinsamen Zeit mit seinem Vater neben der Knieverletzung eine Gehirnerschütterung zugezogen habe und der Beschwerdeführer weder adäquat Hilfe geleistet noch sie über den Vorfall informiert habe.