Dieser Meinung dürfe die Beschuldigte, welche das Wort «grobfahrlässig» als Laie nicht seiner juristischen Bedeutung entsprechend zu verwenden beabsichtigt habe, ohne weiteres sein und diese straffrei gegenüber Dritten kundtun. Es handle sich lediglich um eine persönliche Meinungsäusserung. Im Weiteren sei diese auch nicht wider besseres Wissen erfolgt, was sich insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Juli 2017 ergebe. Sie habe angegeben, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er hingefallen und erst wieder in den Armen des Vaters aufgewacht sei.