Es fehle zudem an einem Verhalten wider besseren Wissens. Gleiches gelte für die Äusserung, dass sich der Beschwerdeführer grobfahrlässig verhalten habe. Es habe der Auffassung der Beschuldigten entsprochen, dass sich der Beschwerdeführer während der Ferienzeit mit dem Sohn nicht genügend vorsichtig verhalten habe; mithin nicht so, wie sie dies von einem Kindsvater erwartet hätte. Dieser Meinung dürfe die Beschuldigte, welche das Wort «grobfahrlässig» als Laie nicht seiner juristischen Bedeutung entsprechend zu verwenden beabsichtigt habe, ohne weiteres sein und diese straffrei gegenüber Dritten kundtun.